8 BV nicht. Die Ungereimtheiten im System seien nach Ansicht Seite 56 von 68 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern der Beschwerdeführerin derart, dass das System insgesamt als willkürlich bezeichnet werden müsse.80 11.7. Beurteilung der Tauglichkeit des verwendeten Regressionsmodells zur Bestimmung der Kosteneffizienz der Sozialdienste