Bei einem Finanzausgleichsmodell könnten systematisch bedingte Ungleichbehandlungen nicht ausgeschlossen werden und seien deshalb zu akzeptieren (es werde in einem Finanzausgleichsmodell ja auch keine Veränderung des Verhaltens der Körperschaften erwartet). Demgegenüber müsse sich das vorliegende Bonus-Malus-System, welches direkt mit einer Strafzahlung verknüpft sei, nach den strengen Anforderungen von Art. 8 BV bewerten lassen. Das Modell genüge dem Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 8 BV nicht.