Der Grosse Rat sei, wenn man die parlamentarische Debatte analysiere, davon ausgegangen, dass es sich beim Vergleichswert um einen „kantonalen Durchschnittswert handle, welcher 76% der Sozialhilfekosten erklären könne. Das treffe nun aber nicht zu. Der Grosse Rat sei sich insbesondere auch nicht bewusst gewesen, dass je nach Modell-Selektion (bei notabene höherem Bestimmtheitsmass) ganz andere Ergebnisse resultieren würden. Das auf Verordnungsstufe verankerte Modell entspreche nicht dem, was der Gesetzgeber in Art. 80d SHG habe verankern wollen.