11.6.2 Die Beschwerdeführerin erachtet das Gutachten als überzeugend sowie überaus differenziert und fundiert. Sie weist darauf hin, dass das Bonus-Malus-System in dieser Form kaum den Weg ins Gesetz gefunden hätte, wenn das Gutachten früher eingeholt worden wäre. Die Besonderheit des vorliegenden Systems liege darin, dass nicht der Zusammenhang zwischen den strukturellen Merkmalen („Soziallastfaktoren“) und den Sozialhilfekosten pro Einwohner nachgewiesen werden sollte, sondern das Hauptinteresse den Abweichungen gelte.