Die Notwendigkeit der Justierung der effektiven Kosten rühre daher, dass das Niveau der Sozialhilfekosten über den ganzen Kanton von exogenen Faktoren beeinflusst werden könne. Ein Beispiel dafür sei die Anpassung des Grundbedarfs gemäss SKOS-Richtlinien. Steige oder sinke dieser Grundbedarf, verändere sich das Niveau der Sozialhilfekosten im ganzen Kanton. Bei einer Kürzung des Grundbedarfs um einen gewissen Prozentsatz würden sich auch die Sozialhilfekosten pro Kopf verringern, ohne dass sich die Arbeit der Sozialdienste, die Zahl der Sozialhilfebezüger oder der strukturellen Voraussetzungen des Sozialdienstes verändert hätten.