Bei der Gestaltung des Anreizsystems für die Gemeinden bzw. Sozialdienste im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe habe der Gesetzgeber aus folgenden Gründen verzichtet, die Per- sonal- und Administrativkosten in das Anreizsystem miteinzubeziehen: Einerseits gelte der Kanton den Sozialdiensten die sog. Besoldungskosten in Abhängigkeit der benötigten Vollzeitstellen abgegolten. Die Zahl der bewilligten Vollzeitstellen sei von der Zahl der bearbeiten Fälle abhängig. Es bestehe also keine Notwendigkeit, das Anreizsystem mittels Bonus und Malus auf die Besoldungskosten auszudehnen. Andererseits könnten mit einem Einbezug der Besoldungskosten Fehlanreize geschaffen werden.