Zudem stelle sich die Frage, über welchen Zeitraum eine Integration erfolgreich sein müsse. Die nur teilweise Abbildung der Problematik und die Schwierigkeiten der Operationalisierung hätten dazu geführt, dass dieser Indikator bei der Erarbeitung des Bonus-Malus-Systems verworfen worden sei. Die potenzielle Problematik der möglichen unerwünschten Anteile habe man erkannt und mit der Bandbreite von 30% aufgefangen. Falls die Trägerschaften der Sozialdienste eine Mehrbelastung durch einen nicht untersuchten Einflussfaktor vermuten, könnten sie diesen Umstand über Art. 41c der SHV geltend machen.