Die direkte Verknüpfung der Bonus-Malus-Berechnung mit konkreten finanziellen Folgen für einzelne Sozialdienste entspreche dem expliziten Willen des Grossen Rates. Eine direkte Wirksamkeit sei nur bei einem gewissen Automatismus möglich. Eine Abweichung von diesem Mechanismus widerspräche dem klar und wiederholt geäusserten Willen des Grossen Rates. Art. 41c SHV sei bewusst sehr offen gehalten, so dass die Trägerschaften der Sozialdienste sehr unterschiedliche Faktoren geltend machen könnten.