Namentlich habe sich das Kosten-Einnahmen- Verhältnis derjenigen Sozialdienste, die in der ersten Bonus-Malus-Berechnung nicht gut abgeschnitten hätten, markant verbessert. Das Fazit des Gutachtens kontrastiere in grossen Teilen mit der mehrfach geäusserten Kritik der Beschwerdeführerin am Bonus-Malus-System. Beispielsweise seien entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin vom 10. November 2014 und vom 30. Oktober 2015, die Soziallastfaktoren sowie die Multiplikationsfaktoren gemäss der Formel in Anhang 6 SHV nicht willkürlich festgelegt worden. Zudem könnten mit dem vorliegenden Modell Ausreisser bezüglich Kosteneffizienz identifiziert werden.