a. Die Leerwohnungsziffer wird durch die Gemeinden auf uneinheitliche Weise erhoben. Bereits aufgrund der stark verschiedenen Ergebnisse für die Beschwerdeführerin lässt sich erahnen, dass dieses Merkmal problembehaftet ist, auch wenn es zur Erklärung der Kosten einen substanziellen Beitrag geliefert hat. Bei einem systematischen Einfluss der Methodewahl auf das Resultat (im Unterschied zu einer blossen unterschiedlichen Genauigkeit) sollte dieser Unterschied erfasst und korrigiert werden.