vermeiden respektive einen Bonus zu erhalten. Dieser Sprung, aufgrund dessen eine kleine Änderung der effektiven Kosten zur Fälligkeit oder dem Ausbleiben einer grossen Zahlung führen kann, ist als problematisch zu werten. 16) Die Festsetzung des Minimalbetrags für G als 25%-Quantil der Kostenverteilung auf CHF 180.00 ist nachvollziehbar. Es gibt keine Hinweise, dass dabei auf die Wirkung für bestimmte Gemeinden geachtet worden wäre.