Eine Weiterentwicklung des Regressionsmodells könnte dennoch zu einer beachtlichen Verbesserung führen: Aufgrund der zahlreichen, sich teilweise widersprechenden Annahmen und Unsicherheiten ist aber die automatische Beurteilung der Kosteneffizienz eines Sozialdienstes inklusive Festsetzung von Boni oder Mali nur aufgrund des Quotienten E/G als problematisch zu werten. Auch berücksichtigt die in Art. 41c SHV vorgesehene Ausnahmeregelung nur eines von mehreren potentiellen Problemen.