11.5.1 Aufgrund des umfassenden Schutzbereichs des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots ist die Beschwerdeführerin als unmittelbar durch das Bonus-Malus-System betroffene Gemeinde berechtigt, die Verletzung dieser verfassungsmässigen Rechte anzurufen. Demnach ist zu fragen, ob das vorliegende Modell verfassungskonform ist bzw. verlässliche Aussagen zur Kosteneffizienz von Sozialdiensten machen kann. Zur Überprüfung der Tauglichkeit des Modells wurden am 21. Juni 2016 Prof. B.___ und Prof. em. E.___ beauftragt, die allgemeine Nachvollziehbarkeit sowie die Eignung der in Art. 41b und Anhang 6