Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich (Art. 8 Abs. 1 BV). Die Rechtsgleichheit ist gewährleistet (Art. 10 Abs. 1 KV). Das Gebot rechtsgleicher Behandlung garantiert in allgemeiner Weise die Gleichbehandlung durch alle staatlichen Organe, sowohl im Rahmen der Rechtsetzung als auch der Rechtsanwendung. Geschützt werden sowohl Schweizer als auch Ausländer, natürliche wie auch juristische Personen.73 Im Bereich des Verwaltungsrechts gilt das Rechtsgleichheitsgebot deshalb sowohl für den Erlass verwaltungsrechtlicher Normen als auch für deren Anwendung im Einzelfall durch Verwaltungsbehörden und Gerichte.