Entscheidend ist, ob der Erlass zum Zeitpunkt der richterlichen Überprüfung sachlich begründet werden kann, nicht dagegen, ob die ursprüngliche Zwecksetzung vernünftig und heute noch tragend sei. Durch die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann aber ein Erlass willkürlich werden. Überhaupt ist grundsätzlich der historische Wille des Gesetz- oder Verordnungsgebers nicht entscheidend; lässt sich ein Erlass nachträglich sachlich begründen, schadet eine unzulässige Motivation des Gesetzgebers grundsätzlich nicht. Dem Gesetzgeber verbleibt bei der Verfolgung gesetzgebungspolitischer Ziele und der dazu eingesetzten Mittel ein