Ein Erlass ist willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist. Gleiches gilt von Erlassen, die an schweren inneren Widersprüchen leiden. Einem Erlass kann zwar ein an sich tragfähiger Sinn und Zweck zukommen, die Art und Weise wie dieser Zweck erreicht werden soll, kann jedoch sachlicher Begründbarkeit entbehren. Ein Erlass ist zudem dann willkürlich, wenn er eine Materie in grob unverhältnismässiger Weise regelt. Entscheidend ist, ob der Erlass zum Zeitpunkt der richterlichen Überprüfung sachlich begründet werden kann, nicht dagegen, ob die ursprüngliche Zwecksetzung vernünftig und heute noch tragend sei.