Wird geltend gemacht, die Behörde habe eine mit höherrangigem Recht nicht vereinbare, d.h. ungültige Vorschrift angewendet, so muss die Beschwerdebehörde diese Norm in einem ersten Schritt (vorfrageweise) auf ihre Gesetz- bzw. Verfassungsmässigkeit überprüfen (sog. akzessorische oder konkrete Normenkontrolle). Die Genehmigung eines Erlasses schliesst dessen Überprüfung im Einzelfall nicht aus. Art. 66 Abs. 3 KV berechtigt und verpflichtet die Justizbehörden, die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden kantonalen Erlasse – zu denen auch die kommunalen Reglemente und Verordnungen gehören – auf ihre Rechtsund Verfassungskonformität zu überprüfen (konkrete Normenkontrolle).