Zusammenfassend bestreitet die Beschwerdeführerin die Tauglichkeit des in der SHV verwendeten Regressionsmodells, verlässlichen Aussagen zur Kosteneffizienz der Sozialdienste zu machen. Sie rügt diesbezüglich, Art. 41b und 41c SHV sowie Anhang 6 zu Art. 41 b Abs. 4 SHV würden gegen das Willkürverbot nach Art. 9 BV sowie gegen das Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV verstossen. 68 Beschwerdevernehmlassung vom 18. Mai 2015, S. 3 Abs. 4 69 Replik vom 28. Oktober 2015, Rz. 13-15 70 Duplik vom 25. Januar 2016 Seite 41 von 68 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern