11.1.7 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin könne dem Gleichbehandlungsgebot nicht durch die Anwendung derselben Berechnungsformel bei allen Sozialdiensten im Kanton Bern Genüge getan werden, weil die Ungleichbehandlung der Sozialdienste (bzw. der Gemeinden) in der Formel selbst begründet liege. Eine rechtsgleiche Behandlung der Gemeinden werde auch nicht bereits dadurch erreicht, dass alle Sozialdienste die Möglichkeit hätten, den Malus- Bereich zu verlassen. Vielmehr müssten alle Gemeinden dieselbe Chance haben, einen Bonus zu erlangen.