Jahre 2011, 2012 und 2013" vom 5. November 2014 betreffend den Sozialdienst Y keine Auffälligkeiten zu erkennen. Schliesslich gebe auch die Revision der Sozialhilferechnung 2013 vom 16. Oktober 2014 in keiner Weise zur Annahme Anlass, dass der Sozialdienst Y in irgendeiner Weise verschwenderisch mit den öffentlichen Mitteln umgehen würde. Mit der Auferlegung des Malus werde die Beschwerdeführerin damit gegenüber anderen Gemeinden rechtsungleich behandelt, ohne dass eine sachliche Begründung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 BV vorläge.67