11.1.5 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Bewertung der Kosteneffizienz seien alle Sozialdienste im Kanton Bern mit gleichen Ellen zu messen. Insbesondere müsse es möglich sein, bei gesetzeskonformer und zweckmässiger Erfüllung des gesetzlichen Sozialhilfeauftrages den Malus-Bereich zu verlassen. Die Vorinstanz hätte analysieren müssen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt signifikant überdurchschnittliche Kosten oder Unterstützungsdauern aufweise. Nur in diesem Fall wäre es zulässig, eine restriktivere Ausübung des Ermessens zu verlangen und ihre mangelnde Integration der Sozialhilfebezüger vorzuwerfen.