dienstregion ergebe sich nicht direkt aus dem Verhältnis von EL-Bezügern zu den über 65- jährigen Personen, sondern aus dem Anteil der Summe der EL-Bezüger und der Sozialhilfebezüger an der Gesamtbevölkerung. Daher sei nicht ersichtlich, weshalb ein Indikator den über 65-jährigen Personen als Bezugsgrösse besser sei als ein Indikator mit der Gesamtbevölkerung als Bezugsgrösse. Bei einer Wahl der über 65-jährigen Bevölkerung als Bezugsgrösse würden zudem die Menschen mit einer IV-Rente nicht berücksichtigt. Auch Personen, die eine AHV- oder eine IV-Rente bezögen, könnten Sozialhilfeleistungen erhalten, wenn sie trotz der Rentenzahlungen bedürftig seien.66 Rechtsgleichheit