Bereits mit „durchschnittlichen übrigen SIL" in den Jahren 2012/2013 wäre die Beschwerdeführerin nicht im Malus-Bereich gewesen. Die Beschwerdeführerin behaupte zwar, dass ihre diesbezüglichen Berechnungen zu einem anderen Resultat geführt hätten, bleibe jedoch den entsprechenden Beleg dafür schuldig.