Die Beschwerdeführerin weise statistisch einen um rund 20% geringeren Anteil an über 65- Jährigen auf als der kantonale Durchschnitt. Der Indikator Armutsrisiko auf Basis der EL- Quote müsse dementsprechend für die Berechnung der zu erwartenden Sozialhilfekosten mit dem Faktor 1.2 korrigiert werden, um ein statistisch adäquates Ergebnis zu erlangen. Bereits diese Korrektur würde ausreichen, damit die Beschwerdeführerin den Malus-Bereich verlassen könne.65