EL-Bezüger könnten von Gesetzes wegen nur Personen sein, welche eine AHV- oder ein IV-Rente beziehen. Den Grossteil der EL-Bezüger seien dabei die AHV-Rentner. Sozialhilfe stehe demgegenüber den bedürftigen Personen zu, welche Seite 37 von 68 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern