Schliesslich würden entsprechend der Argumentation der Vorinstanz sowohl die EL-Quote als auch die Sozialhilfekosten positiv mit dem Armutsrisiko in einer Gemeinde korrelieren. Eine Gemeinde, welche über einen hohen Anteil EL-Bezüger verfüge, werde vermutungsweise auch einen hohen Anteil Sozialhilfebezüger aufweisen. Werde von einer Grösse (vorliegend: EL-Quote) auf eine korrelierende, aber nicht direkt kausale andere Grösse geschlossen, seien aber allfällige exogene Faktoren in einer Gemeinde, welche sich auf die EL-Quote auswirken, zwingend mitzuberücksichtigen. EL-Bezüger könnten von Gesetzes wegen nur Personen sein, welche eine AHV- oder ein IV-Rente beziehen.