Gravierender noch als die willkürliche Festlegung des Mindestbetrags für den Wert G von CHF 180.00 erweise sich die willkürliche Festlegung der Multiplikationsfaktoren in der Formel gemäss Anhang 6 SHV (Faktor 1‘048 für den Anteil Ausländer; Faktor 6‘485 für den Anteil EL- Bezüger, Faktor 3‘851 für die Leerwohnungsziffer und Faktor 11‘243 für den Anteil vorläufig Aufgenommener). Die Armutsfaktoren in anderen Kantonen (namentlich im Kanton Solothurn) seien mit ganz anderen Zahlen multipliziert worden, ohne dass für diese Unterscheidung eine wissenschaftliche Begründung ersichtlich wäre.