Die Beschwerdeführerin habe nie bestritten, dass der Einsatz von statistischen Modellen für die empirische Analyse mit anschliessender Prädiktion ein sinnvolles und taugliches Mittel darstellen könne. Beispielswese seien statistische Erklärungsmodelle für die Bestimmung ausgleichsberechtigter Lasten durchaus sinnvoll. Niemals würde man aus diesen Zahlen jedoch den Umkehrschluss auf die Kosteneffizienz einer Gemeinde ziehen. Demensprechend lasse sich das Bonus-Malus-System nicht mit den Berechnungsformeln von Finanz- und Lastenausgleichssystemen, sondern am ehesten mit der von der Vorinstanz erwähnten Wirtschaftlichkeitsprüfung von Ärzten vergleichen.