Für die Anwendung von Art. 41c SHV müsse deshalb genügen, wenn aufgezeigt werden könne, dass die Soziallastfaktoren gemäss SHV die Ausgangslage einer Sozialdienstregion nur ungenügend wiedergäben. Dies sei bei der Beschwerdeführerin eindeutig der Fall. So weise die Beschwerdeführerin eine vergleichbare rechnerische Soziallast wie die Gemeinde Gstaad (CHF 251.00) auf, während die nur 8 Minuten mit dem öffentlichen Verkehr entfernte Stadt L eine um den Faktor 3 höhere rechnerische Soziallast aufweise. Dies zeige die offensichtliche Inadäquanz des Wertes G für die Beschwerdeführerin.