Es lägen besondere Faktoren nach Art. 41c SHV vor, weswegen der Vergleichswert G64 (CHF 308.95/Einwohner) keine adäquate Aussage zu ihrer Soziallast mache. Dies lasse sich nicht mit den Argumenten widerlegen, der Wert G und damit auch die Soziallast der Beschwerdeführerin liege unter dem kantonalen Durchschnitt, der Wert G werde ja gerade bestritten. Die Beschwerdeführerin könne aufgrund der qualitativ und quantitativ ungenügenden Datenlage unmöglich eine statistische Signifikanz der von ihr geltend gemachten Faktoren nachweisen. Für die Anwendung von Art.