Indem die Vorinstanz auf der Kostenseite einzelne Kostenpositionen des Sozialdienstes Y in den Vergleich zum kantonalen Durchschnitt stelle, untergrabe sie selbst ihre Berechnungen des Wertes E63. Ein Nachweis, dass der Sozialdienst Y bei den Dossierkosten insgesamt negativ auffalle, könne der Vorinstanz nicht gelingen, ohne die Berechnungsmethode von E gemäss Berechnungsformel in Anhang 6 zur SHV grundsätzlich in Frage zu stellen. Im Übrigen hätten die Berechnungen der Beschwerdeführerin gezeigt, dass auch bei durchschnittlichen SIL-Kosten ein Malus resultiert hätte. Zusammenfassend würden weder die Formel gemäss Anhang 6 SHV noch die Auswertung der Dossierkosten den Schluss zulas-