Um bei einer statistischen Abweichung auf ein ungenügendes Kostenbewusstsein schliessen zu können, müssten in einem zweiten Schritt die Dossierkosten als einer der wichtigsten Indikatoren in Betracht gezogen werden. Lägen diese – wie bei der Beschwerdeführerin der Fall – im kantonalen Durchschnitt, spreche aus wissenschaftlicher Sicht vieles dafür, dass nicht eine mangelnde Kosteneffizienz ursächlich für die statistische Abweichung sei, sondern andere exogene Faktoren, welche nicht durch die Soziallastfaktoren gemäss SHV abgebildet würden.