Auch die Festsetzung der Soziallastfaktoren in der Berechnungsformel von Art. 41b SHV sei willkürlich: Die Quote der Ergänzungsleistungsbezüger sei eine Variable, die zwar mit der Sozialhilfequote korreliere, jedoch keine Kausalität aufweise: Wer von (sozialversicherungsrechtlichen) Ergänzungsleistungen profitiere, sei in der Regel gerade nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Aus rechtlicher Sicht sei ein Kausalzusammenhang jedoch unerlässlich. Die Variable der Leerwohnungsziffer sodann genüge den Anforderungen an ein statistisches Erklärungsmodell nicht, da die Daten nicht manipulierbar sein dürften. Vorliegend hänge die Leerwohnungsziffer aber stark vom gewählten Berechnungsmodell ab.