Besonders stossend sei, dass mit Art. 41c SHV eine eigentliche Beweislastumkehr erfolge: Halte ein Sozialdienst den ermittelten Vergleichswert nicht ein, so habe nicht der Kanton nachzuweisen, dass der Sozialdienst ineffizient arbeite (er könnte dies freilich mit einem blossen Erklärungsmodell für Sozialhilfekosten auch gar nicht), sondern der Sozialdienst müsse nachweisen, dass andere als die in Art. 41b SHV aufgeführten Faktoren ursächlich für die Abweichung vom Vergleichswert seien. Ein solcher Nachweis könne die Gemeinde praktisch nicht erbringen, weil sie die statistische Signifikanz von Variablen nicht mit vertretbarem Aufwand untersuchen könne.