10.5. Damit erweist sich die Rüge der unzulässigen Rückwirkung als begründet und Art. 41b SHV wäre in seiner alten Fassung, in Kraft vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2013, anzuwenden. Eine entsprechende Neuberechnung erweist sich jedoch als entbehrlich, weil das in Art. 41b und Art. 41c sowie Anhang 6 der SHV verankerte Regressionsmodell aus anderen Gründen nicht anzuwenden ist, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen. 11. Willkür in der Rechtsetzung und Rechtsgleichheit – konkrete Normenkontrolle 11.1. Argumentation der Verfahrensbeteiligten Willkürverbot