Weiter können „zwingende“, d.h. besonders wichtige Gründe die Anwendbarkeit neuen Rechts verlangen. Als um der öffentlichen Ordnung willen sofort anwendbar sind etwa Teile des Gewässerschutz- und des Umweltrechts zu betrachten. Demgegenüber ist die Rückwirkung begünstigender Erlasse grundsätzlich zulässig. Für eine die Adressatinnen und Adressaten begünstigende Rückwirkung ist aber zu beachten, dass keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden.58