Es besteht auch ein Spannungsfeld zum Legalitätsprinzip, da bereits Geschehenes nicht nach dem im Zeitpunkt des Geschehens geltenden Recht beurteilt wird. Aus diesem Grund sind gewisse Formen der Rückwirkung verboten. Dieser Grundsatz beruht nicht auf einer expliziten Verfassungsgrundlage. Es wird aber als rechtsstaatlicher Grundsatz behandelt. Grundsätzlich unzulässig ist die echte Rückwirkung. Eine solche liegt vor, wenn neues Recht auf einen Sachverhalt angewendet wird, der sich abschliessend vor Inkrafttreten dieses Rechts verwirklicht hat.