Die Beschwerdeführerin repliziert, es gehe nicht um die Kostenseite (Wert E), sondern den Vergleichswert G. Die Soziallastfaktoren seien nämlich nicht unbeeinflussbar. Vielmehr hange der Parameter „Leerwohnungsziffer“ von der Erhebungsmethode letzterer ab. Hätte sie bereits 2011 gewusst, dass die Leerwohnungsziffer für die Berechnung eines allfälligen Bonus/Malus Berücksichtigung finde, hätte sie bereits früher ihre Erhebungsmethode angepasst.57