10.1. Die Beschwerdeführerin rügt, der Regierungsrat habe am 30. Oktober 2013 die Soziallastfaktoren in Art. 41b SHV geändert. Da diese Änderung praktisch am Ende des für die vorliegend angefochtene Verfügung massgebenden Zeitraums erfolgt sei (massgebend seien die Daten der Jahre 2012 und 2013), habe sie keine Zeit gehabt, sich die Auswirkungen des Systems zu vergegenwärtigen und allenfalls gestützt darauf sinnvolle Dispositionen zu treffen (z.B. von einem zulässigen System der Berechnung der Leerwohnungsziffer zu einem anderen zulässigen System zu wechseln). Die neuen Normen fänden damit auf einen Sachverhalt Anwendung, welcher sich vor ihrem Erlass ereignet habe;