9.2. Ziff. 12 der Übergangsbestimmungen des FILAG lautet wie folgt: Ein Bonus oder Malus gemäss Artikel 80d ff. SHG wird erstmals im Jahre 2014 aufgrund der Daten aus den Jahren 2012 und 2013 ermittelt und gemäss Art. 82 Absatz 3 SHG in die Lastenausgleichsabrechnung des Jahres 2015 einbezogen.53 Art. 80d Abs. 3 SHG hat folgenden Inhalt: Der Kanton richtet denjenigen Gemeinden, deren Sozialdienst im Durchschnitt während dreier Jahre Sozialhilfeaufwendungen pro Einwohner von mehr als 30 Prozent unter dem kantonalen Durchschnitt (Vergleichswert) aufweist, einen Bonus aus. Das SHG enthält zudem eine mit Ziff. 12 der Übergangsbestimmungen des FILAG identische Bestimmung.54