Die Vorinstanz hält dem entgegen, sie habe die Berechnung der Kosteneffizienz der Sozialdienste im Jahr 2014 für die Jahre 2012 und 2013 gemäss Ziffer 12 der Übergangsbestimmungen zum FILAG durchgeführt. Der Saldo der Boni-Mali-Beträge werde im Jahr 2015 in die Lastenausgleichsabrechnung einbezogen. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen bei der Berechnung der Kosteneffizienz seien damit korrekt angewendet worden. Ein Fehler in der Berechnung der Kosteneffizienz sei weder ersichtlich noch nachgewiesen.52