könne. Die Berechnung der Vorinstanz widerspreche entweder Art. 80d Abs. 3 SHG (dreijährige Datenlage) oder Ziff. 12 der Übergangsbestimmungen zum FILAG (Einbezug in die Lastenausgleichsberechnung 2015) und erweise sich demnach als rechtsfehlerhaft.51