9.1. Die Beschwerdeführerin rügt, gemäss Art. 80d Abs. 3 SHG seien für die Berechnung eines allfälligen Bonus oder Malus die Aufwendungen „während dreier Jahre“ massgebend. Zwar sehe Ziff. 12 der Übergangsbestimmungen zum FILAG vor, dass bereits im Jahr 2014 eine Berechnung aufgrund der Daten aus den Jahren 2012 und 2013 erfolge. Diese Bestimmung gehe aber von einem Einbezug in die Lastenausgleichsberechnung 2015 aus – was von der Vorinstanz noch nicht einmal ansatzweise erwogen worden sei. Wenn nun aber die Vorinstanz Ziff. 12 der Übergangsbestimmungen des FILAG als nicht anwendbar erachte, bedeute dies gleichzeitig, dass eben erst auf dreijähriger Datenlage ein Malus verfügt werden