Die Beschwerdeführerin rügt, entgegen der Delegation sehe die Umsetzung des Regierungsrates keinen eigentlichen Vergleichswert, sondern nur einen groben Schätzwert vor, weswegen die Verordnungsbestimmungen für die Ermittlung der Kosteneffizienz untauglich seien. Grundsätzlich ist unbestritten, dass die Delegation in Art. 80e Abs. 2 SHG die Erarbeitung eines tauglichen Berechnungsmodells zum Inhalt hat. Ob das Berechnungsmodell im Einzelnen für die Ermittlung der Kosteneffizienz tauglich ist, beschlägt jedoch eine andere Frage als diejenige der Einhaltung des Delegationsrahmens.