Der Regierungsrat hat Art. 80e Abs. 2 SHG mit Erlass der Art. 41b und 41c sowie Anhang 6 der SHV umgesetzt. Die insbesondere in Art. 80d SHG formulierte politische Zielsetzung wird von der SHV in dem Sinne konkretisiert, als dass nur dann ein Malus verfügt wird, wenn die Grenze überschritten wird und demgegenüber auf einen Malus bei Unterschreitung des Minimalbetrags von CHF 180.00 oder begründeten Abweichungen im Sinne von Art. 41c SHV verzichtet wird.49