Seite 26 von 68 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Damit könne sich Art. 41b SHV nicht auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage abstützen, weil nur ein grober Schätzwert anstelle eines eigentlichen Vergleichswertes vorgesehen sei.48 8.2. Gemäss Art. 80e Abs. 2 SHG regelt der Regierungsrat durch Verordnung, welche strukturellen Faktoren in die Berechnung mit einbezogen und wie die Ergebnisse ermittelt werden. Der Regierungsrat ist demnach ermächtigt und verpflichtet, ein konkretes Modell für die Bestimmung der Kosteneffizienz und die Berechnung des Bonus und Malus zu entwickeln.