Vielleicht wäre in einem Kanton mit weniger grossen strukturellen Unterschieden ein besseres Erklärungsmodell denkbar – für den Kanton Bern sei die Ermittlung eines objektiven Vergleichswerts (gestützt auf die bestehende Datenlage) jedoch nicht möglich gewesen. Indem trotz der eigentlich klaren Erkenntnis, keinen zuverlässigen Vergleichswert im Sinne von Art. 80e SHG ermitteln zu können, eine für die Ermittlung der Kosteneffizienz ungeeignete Verordnungsbestimmung erlassen worden sei, sei der durch die Delegationsnorm von Art. 80 Abs. 2 SHG gewährte Rechtsetzungsrahmen verlassen worden.