8.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, als Vergleichswert definiere Art. 80e Abs. 1 SHG die „um strukturelle Faktoren korrigierten Aufwendungen" für die Sozialhilfe. Dem Gesetzgeber sei zwar bewusst gewesen, dass es sich beim Vergleichswert um eine theoretische Grösse handle, er sei aber davon ausgegangen, dass sich ein solcher Vergleichswert bezogen auf das gesamte Kantonsgebiet exakt bestimmen lasse. Entsprechend habe er auch nicht von einem Schätzwert gesprochen.