47 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2014, § 59 Rz. 1-4, mit Hinweisen etwa auf BGE 123 I 248 E. 2 S. 250; BGE 126 I 180 E. 2a/bb S. 183 Seite 25 von 68 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern korrigierten Aufwendungen entspricht. Dementsprechend stellen die Art. 80d bis 80f SHG eine genügende gesetzliche Grundlage für die Entrichtung eines Malus dar. Somit erweist sich die Rüge der Verletzung des Gesetzmässigkeitsprinzips im Abgaberecht als unbegründet. 8. Verletzung der Delegationsnorm in Art. 80e Abs. 2 SHG