Art. 80d bis 80f SHG definieren damit die erforderlichen Punkte (den Kreis der Abgabepflichtigen, den abgabebegründenden Tatbestand und die Bemessungsgrundlagen). Sie legen insbesondere auch fest, dass die Kosteneffizienz eines Sozialdienstes durch einen Vergleich der effektiven Kosten eines Sozialdienstes mit einem zu ermittelnden Sollwert (Vergleichswert) überprüft werden soll und dass dieser Vergleichs- bzw. Sollwert den um strukturelle Faktoren